Inhaltsverzeichnis
Musterklage zur Unteralimentierung - Entscheidungsgründe liegen vor
Musterklagen - Musterwiderspruch
Schriftwechsels zwischen DLZ Nord und einem Mitglieder betr. Alimentation
In einem unserer Musterverfahren zur Unteralimentierung hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig bereits am 9. September beschlossen, die Entscheidung auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Seit kurzem liegt uns nun die Entscheidung schriftlich vor.
Leitsätze
Die Leitsätze lauten:
"Die Entwicklung, welche die Netto-Besoldung des Klägers (BesGr A 9 BBesO) in den Jahren 2002 bis 2005 infolge des fast vollständigen Wegfalls der Sonderzahlung für 2005 und ihres fehlenden wirtschaftlichen Ausgleichs genommen hat, ist mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung unvereinbar.
Die Besoldung des Klägers ist in diesem Zeitraum sowohl von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst als auch von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden."
Inhaltliche Aspekte
In der sehr ausführlichen Begründung setzt sich das Verwaltungsgericht mit den verschiedensten Aspekten auseinander. Wesentlich dabei sind u.a.:
· die Unterschreitung der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation des Klägers spätestens durch den gänzlichen Wegfall der Sonderzahlung(-en) und deren mangelnde Kompensation
· gleichzeitiger unterlassener Ausgleich dieses Alimentationsverlustes s seitens des Bundesbesoldungsgesetzgebers
· Der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber musste sich in der Zeit ab dem Jahr 1990 mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung befassen und ging nicht ansatzweise von einer Überalimentation der Besoldungsempfänger aus
· der niedersächsische Gesetzgeber kann sich nicht mit Erfolg auf die Haushaltslage des Landes berufen.
Weiteres Vorgehen
Die Entscheidungsgründe werden in unsere Argumentation bei den weiteren Aktivitäten mit Blick auf den von uns geforderten Abbau des Besoldungsrückstandes und die Anpassung der Besoldung und Versorgung einfließen.
Wir halten eine politische Lösung zwar weiterhin für den richtigeren Weg, werden aber natürlich den gerichtlichen Weg unbeirrt fortsetzen.
Rechte wahren
Wer bisher keinen (auch nicht in den vergangenen Jahren) Widerspruch eingelegt hat, sollte dies zumindest noch für das Jahr 2008 in diesem Jahr tun, um seine Recht zu wahren. Entsprechender Musterwidersprüche erhalten Mitglieder bei ihrer Mitgliedsgewerkschaft/ihrem Mitgliedsverband.
Die Entscheidung im Einzelnen können Interessierte im Internet unter http://www.dbovg.niedersachsen.de abrufen. Das Aktenzeichen lautet:7 A 357/05. Zur Erleichterung haben wie sie auch als Anlage beigefügt.
Mit kollegialen Grüßen
Sabine Köhler
Leiterin der Landesbundgeschäftsstelle
anbei einen aktualisierten Musterwiderspruch.
Wir bitten um entsprechende Information der Mitgliedschaft. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruchs aktuell nur dann zur Wahrung der Rechte der Betroffenen erforderlich ist, wenn nicht schon in den Vorjahren entsprechend Widerspruch eingelegt wurde.
Mit kollegialen Grüßen
Sabine Köhler
Leiterin der Landesbundgeschäftsstelle
Zusammengestellt von Hartmut Gärtner, Rechtsschutzbeauftragter des BTB Niedersachsen
Stammestraße 86, 30459 Hannover, Fon, Fax, Box: 0511-42 45 45 - hartmut@gaertner.de
Ein Mitglied schrieb ....
über den BTB habe ich den anliegenden Musterwiderspruch vom 01.12.2008 erhalten. Nachdem ich mir die Unterlage über die Feiertage genauer angesehen habe, bin ich mir nicht mehr sicher, ob durch meine bereits eingelegten Widersprüche alles abgedeckt ist.
Das eine Widerspruchsverfahren bezieht sich auf die Alimentation kinderreicher Familien, der andere Widerspruch auf den Wegfall der Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld.
Der anliegende Widerspruch bezieht sich aber auf die Besoldung allgemein! Muss ich den Widerspruch für 2008 und die folgenden Jahre einlegen?
gegen die Höhe meiner Besoldung/Versorgung erhebe ich für das laufende Kalenderjahr 2008 und die folgenden Jahre
Widerspruch.
Zur Begründung verweise ich auf die vom dbb beamtenbund und tarifunion, Landesbund niedersachsen geführten Musterverfahren; hier besonders auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. September 2008 (AZ: 7 A 357/05).
Im Hinblick auf diese Musterverfahren bin ich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden, wenn Sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten.
Hierzu das DLZ Nord zur amtsangemessenen Alimentation ab 2000 am 29.12.2008:
in der oben bezeichneten Angelegenheit hatten Sie mit E-Mail vom 28.12.2008 den Musterwiderspruch des BTB, betreffend die Besoldung ganz allgemein übersandt.
Sie hatten zutreffend darauf - hingewiesen, dass Ihre momentan anhängigen Widerspruchsverfahren sich ganz konkret zum einen auf die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern, zum anderen auf den Wegfall der Sonderzuwendung und auf den Wegfall des Urlaubsgeldes beziehen.
Der von Ihnen vorgelegte Musterwiderspruch ist hingegen sozusagen ein „globaler" Widerspruch, der sich insgesamt gegen die unzureichende Besoldung/Versorgung als solche richtet.
Insoweit führt der dbb Landesbund Niedersachsen ein Verfahren, in dem dieser sich sozusagen von der „Salamitaktik" gelöst hat und nunmehr insgesamt gegen eine zu geringe Besoldung als solche vorgeht. In diesem Verfahren argumentiert der dbb Niedersachsen in der Gestalt, dass man im Ergebnis alle Besoldungs/Versorgungsverschlechterungen der vergangenen Jahre, sei es im Bereich Beihilfe, sei es im Bereich Weihnachtsgeld, sei es im Bereich familienbezogener Familienzuschlag pp. einheitlich zusammen betrachten muss, damit man eben nicht Gefahr läuft, dass alle konkreten Kürzungen als solche für sich betrachtet noch als gerechtfertigt angesehen werden.
Andererseits verbleibt es natürlich dabei, dass z. B. für den Fall, dass ein Gericht der Gestalt argumentieren würde, dass die Besoldung nicht mehr angemessen ist, dieses dann selbstverständlich in seinen Urteilsgründen im Einzelnen würde ausführen müssen, woran dieses denn wiederum konkret festgemacht wird, so dass am Ende dann doch wieder die Benennung einzelner Aspekte wie z.B. kinderbezogener Familienzuschlag, Weihnachtsgeld, Beihilfe erfolgen würde.
Rein vorsorglich und um auch ganz unmittelbar den Anschluss an das anhängige Musterverfahren des Landesbundes zu haben, sollten Sie jedoch den Ihnen ja bereits vorliegenden Musterwiderspruch nochmals gesondert zusätzlich zu den bereits anhängigen Verfahren bis zum 31.12.2008 an das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung richten und dabei ggf. mit einem ergänzenden Satz ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Widerspruch zu den bereits anhängigen Widersprüchen hinzutritt und diese ergänzt.