Information von Dr. Friedmar Fischer, Wiernsheim
Der BGH (IV . Zivilsenat; Vorsitzende Richterin Frau Mayen, Berichterstatter Richter Felsch) hat auch die geänderte Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte nach der Tarifeinigung vom 30.05.2011 für verfassungswidrig erklärt (siehe die BGH – Pressemitteilung 053/2016 vom 09.03.2016).
Die Klagen (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) der rentenfernen Versicherten waren erfolgreich mit dem Antrag, die Neuregelung der Startgutschriftsberechnung (Vergleichsberechnung) für unwirksam zu erklären, da aus mehreren Gründen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge.
Der Kläger im Fall IV ZR 168/15 war jedoch nicht erfolgreich mit seinem Antrag, die Aufteilung unter Hinweis auf das AGG in rentennahe und rentenferne Versicherte für gleichheitswidrig zu erklären und ihm als rentenfernen Versicherten dennoch eine rentennahe Startgutschrift zu gewähren.
Die Verhandlung dauerte im voll besetzten Gerichtssaal etwa zwei Stunden (Vortrag und Einführung durch die vorsitzende Richterin und daran anschließende Plädoyers der Bundesanwälte für die beklagte VBL (Dr. Kummer) und für die rentenfernen Kläger (Dr. Geisler).
Im Gegensatz zur BGH - Verhandlung am 14.11.2007 wurde das mündliche Urteil nicht schon am frühen Nachmittag des 09.03.2016 verkündet, sondern kurz nach der Verhandlung wurde lediglich eine knappe Pressemitteilung herausgegeben.