Zulässigkeit von Gebühren für Lastschriftrückgaben

From SchueddekopfCo@DBB.de Fri Feb 20 14:41:23 2009

 

Sehr geehrter Herr Leiner,

 

auf Ihre Anfrage bezüglich der Zulässigkeit von Gebühren für Lastschriftrückgaben möchte ich Ihnen als allgemeine Auskunft folgendes mitteilen:

Gebühren für Bankdienstleitungen sind üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den §§ 305 ff BGB. Bestimmungen aus den AGBs sind nach § 307 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dazu hat der BGH wiederholt festgestellt, dass Banken keine Gebühren für die Zurückweisung von ungedeckten Lastschriften erheben dürfen. Als Begründung wurde hierfür angeführt, dass die Banken die Lastschrift in einem solchen Fall aus eigenem Interesse zurückweisen würden und für die Ausübung des eigenen Interesses nicht auch noch von anderen Gebühren nehmen dürften.

Davon zu unterscheiden sind jedoch Lastschriftrückgaben aus anderen Gründen, wie z.B. der Angabe einer falschen KontoNr. oder BLZ. In diesem Fall kann die Bank die geforderte Lastschrift aus objektiven Gründen so nicht ausführen. Für diese Fälle sind Entgelte durchaus zulässig und verbreitet. Nach meiner Recherche gibt es hierzu keine Urteile, die die Erhebung dieser Gebühren für rechtswidrig erklärten. Im übrigen dürften Sie die Ihnen bzw. dem Verband dadurch entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftgeber als Schadensersatz geltend machen.

Soviel allgemein zur Zulässigkeit von Gebühren. Für genauere Auskünfte möchten wir Sie an die Bundesgeschäftsstelle des dbb verweisen, da diese Fragen von dem von der Rahmenrechtsschutzordnung den Dienstleistungszentren zugewiesen Rechtsschutz nicht umfasst sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Cornelia Schüddekopf

dbb Dienstleistungszentrum Nord