Zulässigkeit von Gebühren für Lastschriftrückgaben
From SchueddekopfCo@DBB.de Fri Feb 20 14:41:23 2009
Sehr geehrter
Herr Leiner,
auf Ihre
Anfrage bezüglich der Zulässigkeit von Gebühren für Lastschriftrückgaben möchte
ich Ihnen als allgemeine Auskunft folgendes mitteilen:
Gebühren für
Bankdienstleitungen sind üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken geregelt. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den §§ 305 ff BGB.
Bestimmungen aus den AGBs sind nach § 307 BGB dann unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen.
Dazu hat der
BGH wiederholt festgestellt, dass Banken keine Gebühren für die Zurückweisung
von ungedeckten Lastschriften erheben dürfen. Als Begründung wurde hierfür
angeführt, dass die Banken die Lastschrift in einem solchen Fall aus eigenem
Interesse zurückweisen würden und für die Ausübung des eigenen Interesses
nicht auch noch von anderen Gebühren nehmen dürften.
Davon zu
unterscheiden sind jedoch Lastschriftrückgaben aus anderen Gründen, wie z.B.
der Angabe einer falschen KontoNr. oder BLZ. In diesem Fall kann die Bank die
geforderte Lastschrift aus objektiven Gründen so nicht ausführen. Für diese Fälle
sind Entgelte durchaus zulässig und verbreitet. Nach meiner Recherche gibt es
hierzu keine Urteile, die die Erhebung dieser Gebühren für rechtswidrig erklärten.
Im übrigen dürften Sie die Ihnen bzw. dem Verband dadurch entstandenen
Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftgeber als Schadensersatz
geltend machen.
Soviel
allgemein zur Zulässigkeit von Gebühren. Für genauere Auskünfte möchten wir
Sie an die Bundesgeschäftsstelle des dbb verweisen, da diese Fragen von dem von
der Rahmenrechtsschutzordnung den Dienstleistungszentren zugewiesen Rechtsschutz
nicht umfasst sind.
Mit
freundlichen Grüßen
Cornelia Schüddekopf
dbb
Dienstleistungszentrum Nord