Dienstliche Beurteilung
Hier: Widerspruchsbegründung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der oben bezeichneten Angelegenheit wird der Widerspruch
gegen die dienstliche Beurteilung ergänzend wie folgt begründet:
1.
Zunächst wird diesseits nochmals ganz ausdrücklich auf die
Ausführungen vom X.X.2008 verwiesen, dieses insbesondere deshalb, da die
dortigen umfänglichen und substantiierten Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid vom X.X.2008 nur unzulängliche, teilweise auch gar keine
Berücksichtigung gefunden haben.
Dabei sei im Übrigen auch klargestellt, dass der
Widerspruchsführer nachfolgende Anträge auch weiterhin aufrechterhält, mithin
primär beantragt,
die dienstliche Beurteilung abzuändern und die
Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale von „C“ auf „B" anzuheben bei
gleichzeitiger Verbesserung sämtlicher Leistungsmerkmale um eine Rangstufe,
hilfsweise beantragt,
die im Antrag vom X.X.2008 im Einzelnen benannten
Leistungsmerkmale auf die Rangstufe „B" anzuheben.
2.
Der Widerspruchsführer hatte in seinem Abänderungsantrag
selbst hinsichtlich der offenkundig nur äußerst eingeschränkt bis überhaupt
nicht erfolgenden Vergabe des Leistungsmerkmals „A“ davon gesprochen, dass
die Vergabe dieses Leistungsmerkmals offenkundig nur an einen „Nobelpreisträger“
erfolge.
Diese Begrifflichkeit war nunmehr in dem Widerspruchsbescheid
ohne jegliche Einschränkung aufgegriffen worden, so dass ein wenig der Eindruck
entsteht, als handele es sich dabei tatsächlich um einen feststehenden Terminus
innerhalb der Verwaltung. Jedenfalls ist aus den dortigen Ausführungen der Rückschluss
zulässig, dass ganz offenkundig tatsächlich die Auffassung vorherrscht, dass
die Vergabe der Rangstufe „A“ nur in extremen Ausnahmefällen überhaupt
einmal möglich sein wird.
Diese Auffassung ist jedoch nicht nachvollziehbar, sie führt
im Ergebnis ganz eindeutig dazu, dass eine Rangstufe aus dem Beurteilungssystem
vollständig herausgenommen wird, ohne dass es dafür eine sachliche
Rechtfertigung gäbe.
Wann die Rangstufe „A“ zu vergeben ist, ist doch in den
einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ganz eindeutig geklärt. Immer dann, wenn
ein Beschäftigter im Beurteilungszeitraum Leistungen erbracht hat und ein Persönlichkeitsbild
aufgewiesen hat, welches die mit „übertrifft erheblich die Anforderungen“
Beurteilungen überragt, immer dann, wenn ein Beschäftigter ein außergewöhnliches
Leistungsverhalten gezeigt hat, ist ihm die Gesamtbewertung „A“, d. h. „übertrifft
in hervorragender Weise die Anforderungen“ zuzuerkennen.
Es ist nichts dafür ersichtlich und entspricht im Übrigen
auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die beste Beurteilung eines zur
Verfügung stehenden Notensystems nur in „exotischen“ Ausnahmefällen überhaupt
zum Tragen kommen soll, dass mithin im Ergebnis nur „einer von Tausend“ überhaupt
geeignet sein soll, diese Note zuerkannt zu bekommen.
Selbstverständlich ist es in den vergangenen Jahren,
teilweise Jahrzehnten so gewesen und hat dann nachfolgend ja auch zu erheblicher
Kritik in der Rechtsprechung und daran anschließend zur Änderung von
Beurteilungsrichtlinien in den verschiedensten Verwaltungszweigen geführt, dass
es eine Tendenz zur Höchstbeurteilung, dass es eine Inflation von guten
Beurteilungen gegeben hat. Genauso falsch wie diese Vorgehensweise in der
Vergangenheit gewesen ist, ist es aber nunmehr, die höchste Notenstufe im
Ergebnis von vornherein vollständig aus dem Notenspektrum herauszunehmen und
diese überhaupt keinem Bediensteten mehr zuzuerkennen, hier kommt es dann zu
einer genauso unzulässigen Deflation von Höchstbeurteilungen.
3.
Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang zeigen,
dass man im Ergebnis doch ganz offenkundig von einem Fehlverständnis des zur
Verfügung stehenden Notenspektrums ausgeht, wenn nämlich die Behauptung
aufgestellt wird, dass die neue Rangstufe „C“ der alten Note „gut“
entspräche.
Dass dieses nicht der Fall ist, zeigt doch bereits ein
Vergleich der in den Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Definitionen für die
jeweiligen Rangstufen. Insoweit entspricht die Definition der Rangstufe „C“
keineswegs vollinhaltlich der Definition der Notenstufe „gut“, die
Definition der früheren Notenstufe „gut“ ist im Ergebnis eindeutig
positiveren Charakters als die nunmehrige Definition der Rangstufe „C“.
4.
Entgegen der im Bescheid vom X.X.2008 geäußerten Auffassung
wird diese ungerechtfertigte Gleichsetzung der Rangstufe „C“ mit der früheren
Note „gut“ auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt, dass die sog.
Festlegungen der Beurteilungskommission der jeweiligen dienstlichen Beurteilung
in der Personalakte vorgeheftet werden.
Zunächst einmal gilt ganz grundsätzlich festzuhalten, dass
Plausibilität und Schlüssigkeit einer dienstlichen Beurteilung sich jeweils
aus der dienstlichen Beurteilung selbst ergeben müssen und nicht aus
irgendwelchen vor- oder nachgehefteten separaten Unterlagen, zumal dann, wenn es
hierzu keinerlei Regelungen in einschlägigen Beurteilungsrichtlinien wie
vorliegend gibt.
Zudem ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine
dienstliche Beurteilung auch für den jeweils beurteilten Beamten ja nicht bloßer
Selbstzweck ist, sondern ein ganz wesentliches Dokument insbesondere auch dann,
wenn der Beamte beabsichtigt, sich für anderweitige, ggf. auch höherwertige
Dienstposten zu bewerben.
Bei einer derartigen Bewerbung wird die Personalakte eines
Bewerbers nicht standardmäßig übersandt bzw. vorgelegt.
Folge der in dem Bescheid vom X.X.2008 dargelegten
Vorgehensweise ist es jedoch andererseits, dass der Bewerber geradezu gezwungen
wird, um überhaupt eine Aufklärung einer Schlechterbeurteilung gegenüber früheren
Beurteilungen erreichen zu können, auf das Personalaktengeheimnis zu
verzichten. Dieses ist dem betroffenen Beamten jedoch grundsätzlich unzumutbar.
Insbesondere bei Bewerbungen außerhalb der eigenen Verwaltung ist es im
Ergebnis nicht hinnehmbar, dass sich ein Bewerber - zumal bei ggf. sehr
ungewissem Ausgang des Bewerbungsverfahrens – als z. B. Schwerbehinderter,
zeitweilig Langzeiterkrankter, „schlechter Abiturient“, Geschiedener,
Konfessionsangehöriger pp. „offenbart“, was jedoch bei Vorlage der
Personalakte dann unvermeidbar wäre. Dieses gilt insbesondere mit Blick auf das
Gewicht, das der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei der Bewerberauslese
zukommt (Primärkriterium), so dass der Bewerber den vermeintlich schlechten
Eindruck der letzten, abgesenkten Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung nur
durch Einwilligung in die Einsichtnahme in die Personalakte und damit
Einwilligung der Einsichtnahme in die die dienstliche Beurteilung ergänzend erläuternden
Unterlagen beseitigen könnte.
Zudem geben die im Bescheid vom X.X.2008 angeführten Festlegungen der Beurteilungskommission auch gar nicht das her, was man aus ihnen abzuleiten meint.
Für den vorliegenden Aspekt allein maßgeblich sind die Ausführungen
auf S. 2, 4. Abs. der Hinweise der Beurteilungskommission, wo es heißt:
„Die Rangstufe „C“ wird für eine Leistung
vergeben, die den durchschnittlichen Anforderungen im vollem Umfang gerecht
wird, dies wird nach Einschätzung der Beurteilungskommission etwa auf die Hälfte
der zu beurteilenden Beschäftigten zutreffen und entspricht damit in vielen Fällen
der Endnote „gut“ in der bisherigen Beurteilungspraxis.“
Damit sehen dann selbst die Hinweise der
Beurteilungskommission doch keineswegs eine automatische Gleichstellung der
beiden Notenstufen „gut“ und „C“ vor, sondern gehen vielmehr davon aus,
dass„in vielen Fällen“ die Rangstufe „C“ der Endnote „gut“
entspricht. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nichts anderes, als dass es auch
eine durchaus erhebliche Anzahl von Fällen geben wird, in denen diese
Gleichsetzung gerade nicht gegeben ist. Wie allerdings zwischen diesen Fällen
dann im Einzelnen zu unterscheiden ist, wird nicht näher erläutert, es
verbleibt bei der im Ergebnis rein apodiktischen Behauptung.
Von besonderer Bedeutung ist dabei auch die Ausführung im
vorletzten Absatz unter „d) Einheitlicher und gerechter Beurteilungsmaßstab“.
Dort wird ausgeführt, dass die erste Beurteilung nach einer Beförderung in
Verbindung mit der erstmaligen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens in
der Regel wegen der gestiegenen Anforderungen eine Rangstufe schlechter
ausfallen werde.
Hier soll wohl – grundsätzlich zunächst auch durchaus
zutreffend – Bezug genommen werden auf den auch in der Rechtsprechung
anerkannten Grundsatz der Absenkung nach Beförderung, die praktische Umsetzung
dieser Vorgabe wird dabei jedoch nach Erkenntnis des Widerspruchsführers aber
auch des Unterzeichners aus einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich der
dienstlichen Beurteilungen eindeutig nicht erfolgt sein. Die praktische
Umsetzung dieser Vorgabe würde doch in ihrer Konsequenz bedeuten, all
denjenigen Beamtinnen und Beamten, die zuvor eine „gute“ Beurteilung in
Anwendung der früheren Beurteilungsrichtlinien erhalten hatten, nunmehr nach
einer erfolgten Beförderung bei ihrer ersten Beurteilung im neuen
Beurteilungssystem eine Beurteilung mit der Rangstufe „D“ zuzuerkennen. Ohne
dass selbstverständlich hier statistische Werte benannt werden können, ist
davon auszugehen, dass dieses in der Praxis so gut wie nicht geschehen ist, dass
es kaum nach erfolgter Beurteilung aufgrund des Neubeurteilungssystems zu
Absenkungen von „gut“ auf „D“ gekommen sein wird, was dann jedoch
deutlicher Hinweis auf die Inplausibilität der getätigten Darlegungen ist.
5.
Der Widerspruchsführer hatte bereits sehr ausführlich
dargelegt, dass die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung daran leidet,
dass der Erstbeurteiler keine hinreichenden Erkenntnisgrundlagen für die
Beurteilung des Widerspruchsführers hatte.
Hierzu war im Bescheid vom X.X.2008 in einer doch etwas
befremdlichen Weise ausgeführt worden, dass der Erstbeurteiler über
hinreichende Erkennungsgrundlagen zur Beurteilung der Leistungen des
Widerspruchsführers verfügt habe, dieser in vielen Verfahren stets eng
eingebunden gewesen sei, die Entwürfe des Widerspruchsführers diesem zum Teil
vorlegen hätten und ferner auch sämtliche Posteingänge über dessen Tisch
gelaufen seien. Die Behauptung, der Erstbeurteiler habe nur einen
„kurzfristigen Einblick in die Arbeit“ gewinnen können, sei mithin
„abwegig“.
Ganz abgesehen davon, dass derartige Vorwürfe in einem
formalen Bescheid eigentlich keine Verwendung finden dürften, sind diese
Darlegungen auch schlicht unzutreffend und beruhen ihrerseits nun wiederum auf
einer offensichtlich nicht hinreichenden Tatsachengrundlage.
Unstreitig ist der der dienstlichen Beurteilung
zugrundeliegende Beurteilungszeitraum der Zeitraum.
Der Erstbeurteiler war zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht
in der Dienststelle, sondern woanders tätig.
Für diesen Zeitraum hat mithin der Erstbeurteiler
selbstverständlich keine eigenen Erkenntnisgrundlagen zur Beurteilung des
Widerspruchsführers.
Die vermeintlich hinreichenden Erkenntnisgrundlagen kann der
Erstbeurteiler dann nur später gewonnen haben. In dem Bescheid wird behauptet,
dass der Erstbeurteiler „stets eng eingebunden gewesen“ sei und es werden
hierzu einige Verfahren ausdrücklich benannt.
Diese im Einzelnen benannten Verfahren sind jedoch in keiner
Weise geeignet, eine vermeintlich „enge Einbindung“ tatsächlich zu begründen.
.
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8.
Insgesamt ist abschließend nochmals festzuhalten, dass die
streitgegenständliche dienstliche Beurteilung insbesondere daran leidet, dass
sie erstellt worden ist von einem Erstbeurteiler, der entgegen den Vorgaben nur
äußerst eingeschränkte Erkenntnisgrundlagen für seine Beurteilung gehabt
hat, insbesondere was die spezifische Tätigkeit des Widerspruchsführers als
Justitiar anbelangt.
Die dienstliche Beurteilung ist ferner deshalb
rechtsfehlerhaft, weil in einer nicht nachvollziehbaren Weise unter Verstoß
gegen die vorgegebenen Rangstufendefinitionen die bisherige Notestufe „gut“
mit der niedrigeren Rangstufe „C“ gleichgesetzt worden ist, dieses dabei im
Übrigen durch einen faktischen Ausschluss der Rangstufe „A“ aus dem
Bewertungssystem.
Die Beurteilung ist zudem abschließend – was der
Widerspruchsführer in seinem Antrag ausführlich dargestellt hatte – in sich
bereits nicht stimmig, da das zuerkannte Gesamturteil im Ergebnis nicht wirklich
schlüssig und logisch stringent in Einklang gebracht werden kann mit den
zuerkannten Einzelnoten. Insoweit sei hier nochmals ausdrücklich auf die Ausführungen
des Widerspruchsführers verwiesen.
Damit ist dann aber festzuhalten, dass aufgrund dieser
Verfahrensverstöße bzw. Verstöße gegen ganz allgemeine Grundsätze im Rahmen
der Erstellung dienstlicher Beurteilungen die dienstliche Beurteilung des
Widerspruchsführers rechtsfehlerhaft ist und mithin dem Widerspruch
stattzugeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Prein