Altersteilzeit - „Kann-“ Regelung

 

der Herr Gärtner vom BTB hatte uns am 13.02.2009 unmittelbar Ihre Email vom gleichen Tage weitergeleitet.

Sie hatten in Ihrer Email die Frage aufgeworfen, ob es in Niedersachsen gültige Urteile zum Thema „Gewährung von Altersteilzeit für Beamte“ gäbe und wie dort die Argumentation der Antragsteller gewesen sei, die den Antrag hätten durchsetzen können.

Zunächst ist hier ganz grundsätzlich festzuhalten, dass es in den vergangenen Jahren in Niedersachsen selbstverständlich eine große Anzahl Beamtinnen und Beamten gegeben hat, die auf Ihren eigenen Antrag hin Altersteilzeit von ihrem jeweiligen Dienstherrn gewährt bekommen haben.

Grundlage dafür ist die Regelung des § 80 b NBG.

Diese Vorschrift regelt, dass einem Beamten auf seinen eigenen Antrag hin, der sich auf jeden Fall auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand erstrecken muss, Altersteilzeit bewilligt werden kann.

Als Voraussetzung gilt dabei stets, dass der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, dass die Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2010 beginnt und dass zudem die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit nicht entgegenstehen.

Es gibt insoweit mithin zwei persönliche Voraussetzungen, nämlich die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Stellung des Antrags und der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2010 und dann zwei weitere Voraussetzungen, deren Vorliegen selbstverständlich der Dienstherr in Abrede stellen kann, nämlich das Beitragen zum Abbau eines Personalüberhangs und das Nichtentgegenstehen dringender dienstlicher Belange.

Wenn mithin Altersteilzeit verwehrt wird, dann regelmäßig deshalb, weil seitens des Dienstherrn geltend gemacht wird, dass die vom Beamten beantragte Altersteilzeit nicht zum Abbau eines Personalüberhangs beitrage oder aber dass dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit für diesen Beamten entgegenstünden.

Hier ist es dann jedoch regelmäßig Sache des Einzelfalles, ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit tatsächlich bei dem jeweils ganz konkreten Beamten nicht gegeben sind, wobei es selbstverständlich in den unterschiedlichen Verwaltungszweigen dann wiederum auch typische Fallgruppen gibt, in denen das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jeden Beamten einer ganz bestimmten Gruppe verneint wird.

 

Insoweit wäre es daher vorliegend doch schon nötig, nochmals im Einzelnen mitgeteilt zu bekommen, aus welchen Gründen konkret denn der Dienstherr eine von Ihnen beantragte Altersteilzeit ggf. schon bereits abgelehnt oder aus welchen konkreten Gründen Ihrerseits wiederum befürchtet wird, dass ein solcher Antrag des Dienstherrn abgelehnt werden würde, häufig beruht eine solche Befürchtung ja darauf, dass bei Kolleginnen und Kollegen aus dem gleichen Fachbereich derartige Anträge bereits abgelehnt worden sind oder jedenfalls der Dienstherr hat „durchblicken lassen“, dass er so handeln werde.

 

Wir haben Ihnen anliegend einmal

 

·          zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg

zur Problematik der Altersteilzeit zum einen vom 28.11.2007 und zum anderen vom 16.08.2006 beigefügt.

Aus diesen beiden Entscheidungen sind nochmals sehr deutlich die Grundsätze im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersteilzeit zu entnehmen.

Insbesondere sei auch auf einen Absatz in der Entscheidung vom 28.11.2007 hingewiesen, in der das VG Lüneburg folgendes ausgeführt hatte:

„Hierbei ist davon auszugehen, dass das Regelungsziel des § 80 b NBG nicht etwa die Schaffung von Ansprüchen einzelner Beamter auf Bewilligung von Altersteilzeit ist, sondern zunächst nur die abwägende Entscheidung über öffentliche Verwaltungsinteressen. Diese Verwirklichung der Gesetzesziele kommt dem Beamten mit seinem Interesse an Teilzeitbeschäftigung nur nebenbei als Reflex zu Gute.“

Gerade diese Ausführung verdeutlicht nochmals, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersteilzeit der Dienstherr, was auch in beiden Entscheidungen mehrfach betont wird, ein sehr „weites Ermessen“ hat, da die Regelung nur als eine „Kann-“ Regelung ausgestaltet ist.

Wir hoffen mit diesen Ausführungen Ihnen zunächst einmal weiter geholfen zu haben, stehen aber selbstverständlich für weitergehende Fragen ggf. nach Übersendung weiterer Unterlagen Ihrerseits selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Prein