Altersteilzeit
- „Kann-“ Regelung
der
Herr Gärtner vom BTB hatte uns am 13.02.2009 unmittelbar Ihre Email vom
gleichen Tage weitergeleitet.
Sie
hatten in Ihrer Email die Frage aufgeworfen, ob es in Niedersachsen gültige
Urteile zum Thema „Gewährung von Altersteilzeit für Beamte“ gäbe und wie
dort die Argumentation der Antragsteller gewesen sei, die den Antrag hätten
durchsetzen können.
Zunächst
ist hier ganz grundsätzlich festzuhalten, dass es in den vergangenen Jahren in
Niedersachsen selbstverständlich eine große Anzahl Beamtinnen und Beamten
gegeben hat, die auf Ihren eigenen Antrag hin Altersteilzeit von ihrem
jeweiligen Dienstherrn gewährt bekommen haben.
Grundlage
dafür ist die Regelung des § 80 b NBG.
Diese
Vorschrift regelt, dass einem Beamten auf seinen eigenen Antrag hin, der sich
auf jeden Fall auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand erstrecken muss,
Altersteilzeit bewilligt werden kann.
Als
Voraussetzung gilt dabei stets, dass der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet
hat, dass die Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2010 beginnt und dass zudem die
Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und dringende
dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit nicht entgegenstehen.
Es
gibt insoweit mithin zwei persönliche Voraussetzungen, nämlich die Vollendung
des 55. Lebensjahres und die Stellung des Antrags und der Beginn der
Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2010 und dann zwei weitere Voraussetzungen,
deren Vorliegen selbstverständlich der Dienstherr in Abrede stellen kann, nämlich
das Beitragen zum Abbau eines Personalüberhangs und das Nichtentgegenstehen
dringender dienstlicher Belange.
Wenn
mithin Altersteilzeit verwehrt wird, dann regelmäßig deshalb, weil seitens des
Dienstherrn geltend gemacht wird, dass die vom Beamten beantragte Altersteilzeit
nicht zum Abbau eines Personalüberhangs beitrage oder aber dass dringende
dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit für diesen Beamten
entgegenstünden.
Hier
ist es dann jedoch regelmäßig Sache des Einzelfalles, ob diese
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit tatsächlich
bei dem jeweils ganz konkreten Beamten nicht gegeben sind, wobei es selbstverständlich
in den unterschiedlichen Verwaltungszweigen dann wiederum auch typische
Fallgruppen gibt, in denen das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jeden
Beamten einer ganz bestimmten Gruppe verneint wird.
Insoweit
wäre es daher vorliegend doch schon nötig, nochmals im Einzelnen mitgeteilt zu
bekommen, aus welchen Gründen konkret denn der Dienstherr eine von Ihnen
beantragte Altersteilzeit ggf. schon bereits abgelehnt oder aus welchen
konkreten Gründen Ihrerseits wiederum befürchtet wird, dass ein solcher Antrag
des Dienstherrn abgelehnt werden würde, häufig beruht eine solche Befürchtung
ja darauf, dass bei Kolleginnen und Kollegen aus dem gleichen Fachbereich
derartige Anträge bereits abgelehnt worden sind oder jedenfalls der Dienstherr
hat „durchblicken lassen“, dass er so handeln werde.
Wir
haben Ihnen anliegend einmal
·
zwei
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg
zur
Problematik der Altersteilzeit zum einen vom 28.11.2007 und zum anderen vom
16.08.2006 beigefügt.
Aus
diesen beiden Entscheidungen sind nochmals sehr deutlich die Grundsätze im
Zusammenhang mit der Gewährung von Altersteilzeit zu entnehmen.
Insbesondere
sei auch auf einen Absatz in der Entscheidung vom 28.11.2007 hingewiesen, in der
das VG Lüneburg folgendes ausgeführt hatte:
„Hierbei ist davon auszugehen, dass das Regelungsziel des § 80 b NBG
nicht etwa die Schaffung von Ansprüchen einzelner Beamter auf Bewilligung von
Altersteilzeit ist, sondern zunächst nur die abwägende Entscheidung über öffentliche
Verwaltungsinteressen. Diese Verwirklichung der Gesetzesziele kommt dem Beamten
mit seinem Interesse an Teilzeitbeschäftigung nur nebenbei als Reflex zu
Gute.“
Gerade
diese Ausführung verdeutlicht nochmals, dass im Zusammenhang mit der Gewährung
von Altersteilzeit der Dienstherr, was auch in beiden Entscheidungen mehrfach
betont wird, ein sehr „weites Ermessen“ hat, da die Regelung nur als eine
„Kann-“ Regelung ausgestaltet ist.
Wir
hoffen mit diesen Ausführungen Ihnen zunächst einmal weiter geholfen zu haben,
stehen aber selbstverständlich für weitergehende Fragen ggf. nach Übersendung
weiterer Unterlagen Ihrerseits selbstverständlich zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
Prein