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BTB A-Z

Personalratsseminar des BTB Niedersachsen
in Goslar-Bockswiese vom 14. bis 16. November 2005

Kleine Zusammenstellung zum NPersVG

von Dipl.-Ing Klaus N. Leiner
Links aktualisiert: 20.9.2016 - Webmaster

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Zweck
  2. Seminarablauf/-Themen
    2.1.      Referenten
    2.2.      Vorstellung der Teilnehmer
    2.3.      Zu welchen Themen möchten Sie was erfahren
    2.4.      Geschichtlicher Hintergrund seit 1946
    2.5.      Zusammenarbeit Personalrat
    2.6.      Rechtsgrundlagen
    2.7.      NPersG
    2.8.      Gruppenarbeit
  3. Rechtsgrundlagen
    3.1.      Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
    3.2.      Kommentar zum NPersVG
    3.3.      Vorschriften/Vordrucke zum Personalvertretungsrecht auf den Webseiten des MI
    3.4.      Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
    3.5.      Regelungen nach §81 NPersVG
  4. Informationsmaterial
    4.1.      Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR)
    4.2.      Urteil zum Maßnahmenkatalog §§64 - 68
    4.3.      Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht
    4.4.      Briefe zur Personalratsarbeit / zu Personalratswahlen

 

 

1.   Zweck

Mit dem Seminar sollten die neu gewählten Personalratsmitglieder insbesondere ihre Rechte und Pflichten nach dem NPersVG kennenlernen. Da die Wahlen einige Monate zurücklagen, konnten die Teilnehmer aus der Bau-, Forst- und Vermessungsverwaltung ihre bereits gewonnenen Erfahrungen, Fragen und Wünsche in die Seminararbeit einbringen. Besondere Bestimmungen, Rechtsbegriffe aus diesem Seminar sind in dieser Übersicht stichwortartig (ohne Rechtsanspruch auf Vollständigkeit) zusammengestellt und können ggf. als Suchhilfe dienen. Es sind nur die mit besonderen Hinweisen versehenden Paragraphen des NPersVG aufgezeigt.

2.   Seminarablauf/-Themen

2.1.       Referenten

  • Seminarleiter und Referent Dipl.-Ing. Werner Heilgermann
  • Referent Dipl.-Ing. Michael Schneider
  • Referent Dipl.-Ing. Achim Henke
  • Referent Dipl.-Ing. Herbert Schröder

2.2.       Vorstellung der Teilnehmer

2.3.       Zu welchen Themen möchten Sie was erfahren

2.4.       Geschichtlicher Hintergrund seit 1946

1952 1. Betriebsverfassungsgesetz
1955 1. Bundespersonalvertretungsgesetz
1961 1. NPersVG
1972 – 2004 diverse Veränderungen
1998 letzte Fassung

2.5.       Zusammenarbeit Personalrat

Dienststelle
Beschäftige
Frauenbeauftragte
Schwerbehindertenvertreter
Jugend/Auszubildendenvertretung
Stufenvertretung GPR, BPR, HPR
Gewerkschaften
Sicherheitsbeauftragter
GUV Datenschutzbeauftragter....
Organigramm der PR NI
Einigungsstelle HPR-MI <--> GPR/PR der GLLs

2.6.       Rechtsgrundlagen

NPersVG  m. Begründung
Bieler/Müller-Fritsche Kommentar zum NPersVG
Zusammenstellung der Rechte des PR im Verlauf eines Einführungsprozesses von Neuen Steuerungsmodellen mit Übersicht der Elemente der Neuen Steuerungsmodelle

 

2.7.       NPersVG

  • Allgemeine Vorschriften
  • §2 (1) vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit (unbestimmte Rechtsbegriff) = auf gleicher Augenhöhe
    Zuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit,
    PR nicht Rechtsberater von Mitarbeitern,
    PR nicht Kontrollorgan der Dienststelle,
       (2) Friedenspflicht 
       (3) Neutralitätspflicht
       (4) Unparteiliche Amtsausübung
    §4 Beschäftigte
         Beamte und Tarifbeschäftigte
         VT beim FA nach NPersVG beim KA 
         ABM 1-Euro-Jobs >  dazu zählen nicht ausgeliehene Kräfte
    §6 Dienststellen,
    §7 Gemeinsame Dienststelle,
    §8 Dienststellenleitung: Vertretung GLL u. nachgeordnete KA
    §9 Schweigepflicht 
        gilt für alle, die Aufgaben und Befugnisse nach dem NPersVG wahrnehmen,
        also auch für Außenstehende;
        also für 
                   PR-Mitglieder
                   PR-Ersatzmitglieder  
                   SB-Vertreter
                   JA-Vertreter 
                   Dienststellenvertreter 
                   sachkundige Personen (Suchtberater, RA, ... )
                   Beschäftigte, die in eine Sitzung gebeten werden 
                   PR-Mitglieder anderer Gremien 
        Schweigepflicht gegenüber wem?
                   anderen Beschäftigten 
                   Dienststelle 
                   PR-Mitglieder anderer Gremien 
                   Gewerkschaften 
                   Außenstehenden (MdL, Presse, ...)                                                

       Dienststelleninterna nicht nach außen tragen!
       Tatsachenfeststellungen unterliegen nicht der Schweigepflicht:
       z.B.: die Zusammenarbeit zw. Dienststelle und PR gestaltet sich schwierig.

       Personalakteneinsicht §60 (2), Satz 2

       Schweigepflicht gilt weiter nach dem Ausscheiden aus dem Amt 
       Aussage für gerichtliche Verfahren
                = von Schweigepflicht entbinden (Aussagegenehmigung) 
       Verletzung der Schweigepflicht kann nach StGB geahndet werden

§27 Eintritt von Ersatzmitgliedern   - auch bei kurzfristiger Verhinderung

  • Geschäftsführung des Personalrats
    §29 Einberufung der Personalratssitzung innerhalb von 2 Wochen
    §31 Stimmenthaltung gilt als Ablehnung
    §43 Personalversammlung einmal in jedem Kalenderjahr mit Tätigkeitsbericht
  • Informationspflicht
    §60 umfassend im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit
    Bringschuld, keine Holschuld
  • Mitbestimmung
    §64 = Pflicht > aus der Pflicht ergeben sich Rechte
          ... gleichberechtigt
          ... auswirken / nicht: auswirken können
          beispielhafte Aufzählung ./. Maßnahmenkatalog nach §§ 65 – 67 abschließend
          Organisationsentscheidungen der Landesregierung unterliegen nicht der Mitbestimmung
    §65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
          Beamter: Nebentätigkeit ./. Angestellte: Nebenbeschäftigung
          Polizei u. Lehrer = 2/3 der Landesbediensteten
          Ausnahme nach Abs. 3  
             u.a. Beamte A16, und BesGr. B, R3,
             Dienststellenleiter u. deren Vertreter und 
             Beschäftigte mit Personalentscheidungen
    §67 organisatorische Maßnahmen 
          KLR, LOHN,
          auch Veränderungen sind mitbestimmungspflichtig
    §68 Mitbestimmungsverfahren
          Dst. schriftlich beantragen
          Frist läuft ab Eingang i.d.R. 2 Wochen,
                 Ausnahme in dringenden Fällen innerhalb 1 Woche; 
          Zustimmung gilt als erteilt bei Verfristung (sollte die Ausnahme bleiben) 
          Nichtzustimmung ist zu begründen!
          Durchführung der Maßnahme innerhalb angemessener Frist
    §69 Initiativrecht des Personalrates
          Verfristung gilt als Zustimmung
    §63 Nichtigkeit von unzulässigen Maßnahmen
          sind zurückzunehmen, soweit Rechte Dritter nicht berührt werden.
    §70 Verfahren bei Nichteinigung
          Bei Nichteinigung Beteiligung der Stufenvertretung;
          danach Einigungsstelle
    §71 Einigungsstelle 
          bei jedem Ministerium 3 OEs   für Beamte, Angestellte und Arbeiter
    §72 Verfahren der Einigungsstelle
                  entscheidet durch Beschluss, soll innerhalb von 6 Wochen erfolgen  
                  bei §65 Abs. 1 u.2 sowie §67 Empfehlung
    §73 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

 

  • Andere Formen der Beteiligung
    § 75-76 Benehmensherstellung und Verfahren
    §78 Dienstvereinbarungen
                  u.a. Dienstzeit-Kernzeit  
                  geeignete Weise bekannt zu geben
    §81 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

 

2.8.       Gruppenarbeit

Vier Fallbeispiele wurden von den Teilnehmern bearbeitet. Die Ergebnisse jeder Gruppe vorgestellt und gemeinsam diskutiert.

3.   Rechtsgrundlagen

3.1.       Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)

hier direkt bei Schule und Recht

3.2.       Kommentar zum NPersVG

Bieler/Müller-Fritzsche Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) 

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)

hier in VORIS
 

3.3.       Vorschriften/Vordrucke zum Personalvertretungsrecht auf den Webseiten des MI

http://www.mi.niedersachsen.de

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

hier zum Einsehen

3.4.       Regelungen nach §81 NPersVG

Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach §81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung

4.   Informationsmaterial

4.1.       Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR)

hier zur Bestellung der Zeitschrift

4.2.       Urteil zum Maßnahmenkatalog §§64 - 68

Aber auch wenn eine Maßnahme nicht im Katalog der §§ 65 - 67 NPersVG aufgeführt ist, kann dennoch eine Mitbestimmung in Betracht kommen. Nach § 64 Abs. 3 NPersVG handelt es sich bei den §§ 65 - 67 aufgeführten Maßnahmen um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Damit ist § 64 Abs.3 NPersVG eine Auffangregelung für Mitbestimmungsfälle, die in ihrer Bedeutung den in §§ 65 - 67 NPersVG aufgezählten gleichkommen. Sie ermöglicht im Wege der Analogie eine umfassende Mitbestimmung und dient damit der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung bei personellen Maßnahmen, wie er in § 64 Abs. 1 NPersVG festgelegt ist.

siehe   http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020050017389+A

              

4.3.       Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht

hier beim dbb

4.4.       Briefe zur Personalratsarbeit / zu Personalratswahlen

Personalratsarbeit

Personalratsbrief "Informationsanspruch"             PDF(156 KB)

Personalratsbrief "Mitbestimmungsverfahren“       PDF(368 KB)

Personalratswahlen

Personalratswahlen "Konstituierende Sitzung"      PDF(1,42 MB)

Personalratswahlen "Ersatzmitgliedschaft"           PDF(1,03 MB)

Personalratswahlen "Freistellungsverfahren"         PDF(1,02 MB)

Personalratswahlen "Schulungsanspruch" - 2012       PDF(583 KB)

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  • (Quelle: dbb)
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